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Oft wird zur Zeit geklagt, dass "die Gesellschaft" egoistischer, liebloser geworden sei. Weitgehend fand eine Umwandlung der früheren Werte statt. Für viele von uns ist Hilfsbereitschaft nicht mehr so selbstverständlich, wie sie es früher war. Häufig werden die Schwächsten sich selbst überlassen.
Um dennoch diesen Schwächsten Hilfe zu geben, wurden in den letzten Jahren einige Gesetze geschaffen. So hat sich auch einiges getan, um die Bedingungen für Menschen mit Behinderung zu verbessern. Allerdings lassen sich solche Gesetze oft nicht für z. B. Härtefälle einsetzen. Nachbesserungen sind immer wieder mal notwendig, das zeigt sich meist erst in der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
In diesem Sinne hat die Koalitionsgruppe Menschen mit Behinderungen unter Federführung des Behindertenbeauftragten Ende Januar ein
Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des SGB IX
herausgegeben, aus dem in der Folge berichtet wird.
Rufen wir uns noch einmal die Grundsätze des SGB IX in Erinnerung:
- Umfassende Teilhabe behinderter Menschen an dem Leben in der Gesellschaft (Chancengleichheit, soziale Integration, Eröffnung beruflicher Perspektiven)
- Ermöglichung weit gehender Selbstbestimmung behinderter Menschen
- Konsequente Beseitigung von Diskriminierungen und Barrieren.
Dieses Eckpunktepapier ist sehr wohl überlegt, und Sie erfahren hiermit, um was es geht.
Ein Kernsatz der Sozialpolitiker ist zur Zeit: "Aufgabe eines modernen Sozialstaates ist es, für alle Menschen eine menschenwürdige Lebenswelt zu organisieren". Diesem hohen Anspruch versuchte das SGB IX gerecht zu werden, indem es u. a. die Unübersichtlichkeit des Rehabilitationsrechtes weitgehend beendete. Schwierigkeiten gibt es in der Umsetzung jedoch z. B. wegen der Unterschiedlichkeit der Ansprüche, der Anspruchsvoraussetzungen und der Zuständigkeit verschiedener und von der Aufgabenstellung her unterschiedlicher Träger, die nun einmal jeweils verschiedene Eingliederungsziele haben.
Nun überlegt sich die Koalitionsgruppe Menschen mit Behinderungen, wie man dieser Zersplitterung des Systems der sozialen Sicherung entgegen wirken kann. Wie kann mehr Kooperation und Koordination zwischen den Rehabilitationsträgern erreicht werden?
Unter Umständen sind dazu noch strukturgesetzliche Regelungen notwendig.
Damit aber die Ziele des SGB IX unabhängig von Trägerzuständigkeiten noch besser umgesetzt werden können, wurden 19 Schritte überlegt:
- Ebenso wie nicht behinderte haben behinderte Menschen in steigendem Maße individuell verschiedene Lebensziele, -interessen und -möglichkeiten. Diesen unterschiedlichen Lebensstilen muss durch verbesserte Wahl-, Gestaltungs- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden. (Anm.: Sie erinnern sich, dass die Wahlmöglichkeit nach dem SGB IX etwas anderes bedeutet, als die Wahl einer Partei. Dem Wunsch- und Wahlrecht wird im SGB IX große Bedeutung zugemessen.) Mit einer Verbesserung der angeführten Möglichkeiten wird mehr Rücksicht auf die einzelnen Behinderungen und ihre Folgen genommen.
- Es soll eine regelmäßige Überprüfung der Eingliederungsziele und -erfolge stattfinden und Transparenz geschaffen werden.
- Es wird angestrebt, dass alle Rehabilitationsträger des SGB IX die notwendigen Leistungen zur Verhinderung von Pflegebedürftigkeit erbringen ("Reha vor Pflege"). Pflegebedürftigkeit darf nicht dazu führen, dass erforderliche Leistungen zur Teilhabe in der Gesellschaft nicht geleistet werden.
- Die besonderen Bedürfnisse behinderter Eltern auch außerhalb des Arbeitslebens bei ihrem Recht auf Teilhabe und für die Ausübung ihres Rechts auf Elternschaft sollen berücksichtigt werden. Hierzu gehört, dass Eltern für Elternsprechtage Verständigungshilfen erhalten.
- Die Bedürfnisse behinderter Frauen sollen stärker berücksichtigt werden. So soll z. B. die berufliche Teilhabe behinderter Frauen in die Integrationsvereinbarungen für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder sichergestellt werden.
- Rehabilitationsträger und Schulträger sind verpflichtet, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe zu erbringen und zusammenzuarbeiten. Wenn z. B. behinderte Kinder spezielle Hilfsmittel für den Schulbesuch benötigen, ist oft unklar, ob der Schulträger verpflichtet ist, dafür zu sorgen oder ob ein Anspruch der Kinder auf Eingliederungshilfe gegenüber den Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträgern besteht. Die Beschulung behinderter Kinder scheitert häufig allein an dieser fehlenden Zuständigkeitserklärung. Das soll nicht mehr sein! Die gemeinsame Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung und die Förderung der gleichen Teilhabe am Unterrichtsgeschehen ist sicherzustellen. Bei der Wahl zwischen Sonderschule oder Regelschule ist dem Vorrang gemeinsamer Unterrichtung und dann dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Rechnung zu tragen. Dies gilt ebenso bei der Förderung gleicher Teilhabe an Angeboten der vorschulischen Erziehung.
- Die Gemeinsamen Servicestellen werden ausgebaut und mit Entscheidungsbefugnis ausgestattet.
- Wenn behinderte Menschen Leistungen von unterschiedlichen Leistungsträgern benötigen, werden diese immer noch unzureichend miteinander abgestimmt. Solche Abstimmungsprobleme sollen in Zukunft vermieden und einer der Träger vollständig zur Leistung verpflichtet werden.
- Ein flexibler Förder-, Rehabilitations- und Teilhabeplan soll beginnend mit der Frühförderung entwickelt werden.
- Neben dem Persönlichen Budget (in der Regel ein Geldbetrag) sollen auch Sachleistungen möglich sein, insbesondere Leistungen zur Pflege, allgemeine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und Leistungen der Integrationsämter.
- Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erfordern weitere Prüfung.
- Dasselbe gilt für die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen von den jeweiligen zuständigen Rehabilitationsträgern umfassend und vollständig erbracht werden.
- Die Praxis von Rehabilitation und Teilhabe muss bürgernah in der Kommune und der Region organisiert werden.
- Um die Kooperation und Koordination zwischen den Leistungsträgern effektiver werden zu lassen, soll ein entscheidungsfähiges Gremium unter Mitwirkung der Vertreter/innen chronisch kranker und behinderter Menschen geschaffen werden.
- Die Bundesagentur für Arbeit ist verpflichtet, ihren Aufgaben als Träger von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nachzukommen, indem sie Qualität und Kontinuität der Leistungen zur Berufsbildung und beruflichen Eingliederung für die betroffenen Menschen sicherstellt.
- Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation bietet die Grundlage, auf der die Leistungsträger Maßstäbe zur einheitlichen, zielgerichteten und wirksamen Leistungserbringung entwickeln müssen.
- Bauliche und kommunikative Barrieren sollen bei der Leistungserbringung beseitigt werden.
- Es sollen Kompetenzzentren eingerichtet werden, die die Forschung und Lehre im Sinne der Barrierefreiheit und Teilhabe verbessern.
Dieses Eckpunktepapier wird der DSB in dem Sinn bearbeiten, dass die Bedürfnisse hörbehinderter Menschen klar herausgestellt werden.
Irmgard Schauffler
Februar 2005
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