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 Satzung des DSB e.V.

Satzung des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Schwerhörigenbund e.V." abgekürzt DSB, im folgenden "DSB" genannt. Unter seinem Namen trägt der DSB den Titel Bundesverband der Schwerhörigen und Ertaubten.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Reg.Nr: VR 4647 eingetragen und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg von Berlin eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des DSB ist die Förderung und Verwirklichung der Interessen hörgeschädigter Menschen (schwerhörige, ertaubte, tinnitusbetroffene Menschen, Cochlea-Implant-Träger/innen) und deren Bezugspersonen, im folgenden "betroffene Menschen" genannt.
  2. Der DSB ist konfessionell und politisch neutral.
  3. Der DSB will insbesondere:
    1. die Interessen der betroffenen Menschen auf Bundesebene gegenüber staatlichen, öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen oder anderen juristischen Personen, Parteien, Vereinigungen und Organisationen umfassend vertreten,
    2. die gleichberechtigte Teilhabe der betroffenen Menschen am gesellschaftlichen Leben und deren Integration in die Gesellschaft erwirken, um ihnen damit ein selbstbestimmtes Leben zu gewährleisten und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben,
    3. die Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit über die Probleme der Hörbehinderung informieren und ihre soziale Mitverantwortung fördern.
  4. Dies geschieht unter anderem durch:
    1. Hilfestellung bei der Neugründung und Förderung von Ortsvereinen und Selbsthilfegruppen für betroffene Menschen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesverbänden,
    2. Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und Inhabern von Ehrenämtern innerhalb des DSB durch gemeinsame Veranstaltungen,
    3. Information und Beratung der betroffenen Menschen,
    4. Förderung und Ausrichtung von Veranstaltungen, die dem Wohl der betroffenen Menschen dienlich sind,
    5. Durchführung von Arbeitstagungen zur Schulung und Förderung der Mitglieder des DSB,
    6. Information der Öffentlichkeit über Ursachen, Wesen, Auswirkungen, Vermeidung und Bewältigung von Hörbehinderungen im sozialen, beruflichen und privaten Bereich,
    7. Anregung und Durchführung von geeigneten Seminaren, Weiterbildungs- und Fortbildungs- und andere Maßnahmen für Personen, die ehrenamtlich oder beruflich mit den betroffenen Menschen arbeiten,
    8. Einflussnahme auf die Entwicklung und Verbesserung von Hörhilfen und Zusatzgeräten, sowie technischer Hilfsmittel und deren optimalen Einsatz,
    9. Einflussnahme auf Bestimmungen und deren Einhaltung bei Baumaßnahmen (kommunikationsbarrierefreies Planen und Bauen),
    10. die gemeinschaftliche Interessenvertretung, Beratung, Vertretung und Prozessvertretung der Mitglieder in allen Bereichen des Sozialrechts und Schwerbehindertenrechts,
    11. die Betreuung der Mitglieder des DSB und sonstiger betroffener Menschen auf allen relevanten Gebieten aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist,
    12. Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Verbänden und Einrichtungen außerhalb des DSB, die betroffene Menschen fördern oder unterstützen,
    13. Anregung, Organisation und Förderung von Projekten in Wissenschaft und Forschung im Bereich des Hörens,
    14. Anregung von Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation von Hörschäden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der DSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
  2. Der DSB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des DSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DSB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinstätigkeit

  1. Zur Erfüllung seiner Zwecke kann der DSB auch eine andere gemeinnützige juristische Person innerhalb der Untergliederungen im Verband oder eine verbundene Organisation mit Rechtsbeziehungen zum DSB in Eigenschaft als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1, S. 2 AO beauftragen.
  2. Alle Inhaber von Ämtern des DSB sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten (Firmen, Verbänden o. ä.) erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln des DSB zuzuleiten.
  3. Aufwendungen der ehrenamtlich Tätigen werden auf Antrag und Nachweis erstattet. Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung.

§ 5 Die Mitgliedschaft und Förderer

  1. Der DSB hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder und Förderer.
    1. Ordentliche Mitglieder sind solche als gemeinnützig anerkannte örtliche Selbsthilfegruppen, die als nicht rechtsfähige Vereine die Interessen des DSB auf örtlicher Ebene vertreten, sowie rechtlich selbständige Ortsvereine und Landesverbände.
    2. Außerordentliche Mitglieder des DSB können solche überregional tätigen Vereinigungen werden, die einen Bezug zu den Aufgaben des DSB haben. Sie können ohne Stimmrecht an der Bundesversammlung teilnehmen.
    3. Förderer des DSB können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele und Zwecke des DSB ideell und finanziell fördern. Sie erlangen nicht den Status der Mitgliedschaft.
  2. Die örtlichen Selbsthilfegruppen und rechtlich selbstständigen Ortsvereine [§ 5 Abs. 1. a)] sind gleichzeitig Mitglied in dem Landesverband jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz haben, und im Bundesverband.
  3. Landesverbände mehrerer Bundesländer können sich nach Zustimmung ihrer Mitglieder und nach Absprache mit dem Präsidium zu einem Landesverband zusammenschließen.
  4. Die Mitgliedschaft ist auf einem Vordruck beim jeweiligen Landesverband oder beim Bundesverband zu beantragen unter Beifügung von Satzung, Nachweis der Gemeinnützigkeit und schriftlicher Anerkennung der Satzung des DSB und seiner Ordnungen.
  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium des DSB mit dem jeweiligen Landesverbandsvorstand einvernehmlich.
  6. Ordentliche Mitglieder führen den Namen "Deutscher Schwerhörigenbund N.N. (e.V.)"

§ 6 Die Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Kündigung,
    2. Ausschluss,
    3. Tod (bei natürlichen Personen),
    4. Auflösung (bei juristischen Personen),
    5. Beendigung oder Entzug der Gemeinnützigkeit.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Sie ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. zu richten.
  3. Die Beendigung nach § 6 1.d und e ist der Geschäftsstelle des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. umgehend mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann vom Präsidium ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung durch das Präsidium seinen Pflichten als Mitglied dauerhaft nicht nachkommt oder den Interessen des DSB entgegenwirkt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Die weiteren Einzelheiten des Ausschlussverfahrens regelt die Schlichtungsordnung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Bundesversammlung festgelegt. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

§ 8 Die Organe des DSB

Die Organe des DSB sind:
  • die Bundesversammlung,
  • das Präsidium,
  • der Schlichtungsausschuss,
  • der Länderrat.

§ 9 Die Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist das oberste Organ des DSB. Sie tritt jährlich zusammen.

§ 10 Einberufung der Bundesversammlung

  1. Die Bundesversammlung ist von dem/der Präsidenten/in des DSB - im Verhinderungsfalle von einem anderen vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied nach § 26 BGB - schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten einzuberufen.
  2. Die Einladung muss auch in der Vereinszeitung bekannt gegeben werden.
  3. Die Bundesversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Präsident/in bzw. der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.
  4. Eine außerordentliche Bundesversammlung muss in dringenden Fällen unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen einberufen werden, wenn das Präsidium dies verlangt oder ein Drittel der Mitglieder beantragt.
  5. Der Antrag muss schriftlich von den Mitgliedern an den/die Präsidenten/in gerichtet sein, Zweck und Gründe des Antrages und die erforderliche Anzahl der antragsberechtigten Mitglieder muss erkennbar sein.
  6. Im Übrigen richtet sich der Ablauf der außerordentlichen Bundesversammlung nach den Regeln der ordentlichen Bundesversammlung.

§ 11 Stimmberechtigung

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Bundesversammlung mit einer Stimme vertreten.
  2. Das Stimmrecht wird durch eine vom Mitglied bestimmte Person ausgeübt. Die Mitglieder können für den Verhinderungsfall bis zum Sitzungsbeginn Stellvertreter benennen. Eine entsprechende Vollmacht ist unmittelbar nach der Wahl der Bundesgeschäftstelle vorzulegen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht Anträge zu stellen und diese mit Begründung vorzutragen.

§ 12 Die Leitung der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung wird von dem/der Präsidenten/in des DSB, bei dessen Verhinderung von einem/r der Vizepräsidenten/innen oder von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Die Versammlung kann eine/n andere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.

§ 13 Die Aufgaben der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung beschließt insbesondere über
  1. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Präsidiums,
  2. die Entlastung des Präsidiums,
  3. die Wahl des Präsidiums (im Turnus von vier Jahren),
  4. die Wahl zweier Rechnungsprüfer (im Turnus von vier Jahren),
  5. die Bestellung der Mitglieder des ständigen Schlichtungsausschusses (im Turnus von vier Jahren),
  6. die Wahl eines Wahlleiters / Versammlungsleiters soweit erforderlich
  7. den Haushaltsplan,
  8. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  9. Satzungsänderungen und Vereinsordnungen,
  10. eine Abberufung von Präsidiumsmitgliedern,
  11. die Ausrichtung der verbandspolitischen Arbeit,
  12. die Anträge der Mitglieder,
  13. die Gründung oder Beteiligung an gemeinnützigen Organisationen,
  14. die Auflösung des DSB.

§ 14 Tagesordnung und Anträge

  1. Die Bundesversammlung stellt zu Beginn ihrer Sitzung die endgültige Tagesordnung fest.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens zwei Monate vor der Bundesversammlung schriftlich Anträge beim Präsidium zu stellen. Das Präsidium prüft, ob die Anträge rechtzeitig eingegangen sind und ob diese der Satzung und den Ordnungen des DSB entsprechen, und leitet sie unverzüglich und gesammelt den Mitgliedern des DSB zu. Die Anträge werden damit Bestandteil der von der Bundesversammlung zu genehmigenden Tagesordnung.

§ 15 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus Mitgliedern durch Wahl und aus Mitgliedern Kraft Amtes. Mitglieder durch Wahl sind:
    • der/die Präsidenten/in,
    • zwei Vizepräsidenten/innen,
    • der/die Schatzmeister/in und sein/ihre Stellvertreter/in,

    Mitglieder Kraft Amtes sind:

    • der/die Vertreter/in des Länderrates,
    • der/die Leiter/in der Bundesjugend,
    • der/die Vorsitzende des Deutschen Schwerhörigen Sportverbandes.
  2. Die Mitglieder durch Wahl des Präsidiums werden für die Dauer von vier Jahren in geheimer Einzelwahl gewählt. Das Präsidium bleibt bis zum Amtsantritt eines neu gewählten Präsidiums im Amt.
  3. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, beruft das Präsidium einen vorläufigen Nachfolger. Die Amtszeit für dieses berufene Präsidiumsmitglied endet mit der nächsten Bundesversammlung. Diese wählt für die restliche Amtszeit eine/n Nachfolger/in.
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Präsident/in, die Vizepräsidenten/innen und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Präsident oder ein anderes vertretungsberechtigtes Präsidiumsmitglied i.S.d. § 26 BGB lädt das Präsidium unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zu Sitzungen ein. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung für das Präsidium.
  6. Das Präsidium hat u.a. folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte des DSB
    • Abgabe von Rechenschaftsberichten gegenüber der Mitgliederversammlung
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entsprechend §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 3 dieser Satzung
    • Vornahme von Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern unverzüglich (z.B. schriftlich oder) in der nächsten Vereinszeitschrift mitzuteilen.
    • Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium.
  7. Das Präsidium kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen und eine Geschäftstelle einrichten, sowie für besondere Aufgaben Referenten benennen. Das nähere regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftstelle sowie die Richtlinien für die Arbeit der Referate.
  8. Das Präsidium entscheidet über Ehrungen. Näheres regelt die Ordnung über Ehrungen und Ehrenzeichen.
  9. Die Beschlüsse des Präsidiums können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich erfolgen, wenn kein Mitglied des Präsidiums diesem Verfahren widerspricht und der Beschluss einstimmig gefasst wird.

§ 16 Die Rechnungsprüfer/innen

  1. Die Bundesversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen und eine/n stellvertretende/n Rechnungsprüfer/in für vier Jahre. Diese dürfen weder dem Präsidium oder von ihm berufenen Gremien angehören, noch Angestellte des DSB sein.
  2. Sie prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnungslegung des DSB und erstatten der Bundesversammlung über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht. Sie können jederzeit unvermutet die Kasse prüfen.

§ 17 Schlichtungsausschuss

  1. Zur Lösung von vereinsinternen Konflikten und Streitigkeiten bestellt die Bundesversammlung einen ständigen Schlichtungsausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern/innen. Sie dürfen nicht dem Präsidium oder einem Landesverbandsvorstand angehören.
  2. Bei der Bestellung hat die Bundesversammlung darauf zu achten, dass ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzen sollte, dieses führt den Vorsitz. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sollen Mitglied einer der Gliederungen innerhalb des DSB sein.
  3. Der Schlichtungsausschuss kann jederzeit von den Organen und Mitgliedern des Vereins angerufen werden, sofern ein durch die Satzung vorgesehener Verfahrensweg beschritten wurde
  4. Der ordentliche Rechtsweg soll von einem Mitglied nur beschritten werden, wenn es die beabsichtigte Einleitung eines solchen Verfahrens dem Schlichtungsausschuss vierzehn Tage vorher schriftlich mitgeteilt hat und der Schlichtungsausschuss erklärt hat, dass eine vereinsinterne Beilegung oder Beendigung der Streitigkeit unmöglich ist.
  5. Das Nähere regelt eine von der Bundesversammlung zu beschließende Schlichtungsordnung.

§18 Der Länderrat

  1. Die Landesverbände im DSB bilden den Länderrat. Jeder Landesverband wird durch seine/seinen Vorsitzende/n vertreten, im Verhinderungsfall durch seine/seinen bzw. ihren/ihre Stellvertreter/in.
  2. Der Länderrat regelt seine Angelegenheiten selbständig, wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt seinen Vertreter im Präsidium.
  3. Der Länderrat hat folgende Aufgaben:
    1. Er berät das Präsidium in länderspezifischen Belangen.
    2. Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Länderrat diesem widerruflich Aufgaben aus seinem Bereich übertragen.
    3. Das im Präsidium vertretene Mitglied des Länderrates hat die Aufgabe, die gegenseitige Information zwischen Präsidium und Länderrat sicherzustellen.
    4. Der/die Vorsitzende des Länderrates berichtet in der Bundesversammlung über seine Arbeit.

§ 19 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Präsidiums, der Bundesversammlung, des Länderrates ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Beim Schlichtungsausschuss müssen alle Mitglieder anwesend sein.

§ 20 Beschlussfassung

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt werden, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen (Heben der Stimmkarten). Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied oder bei mehr als einem Kandidaten oder Kandidatin bei Wahlen ist geheim abzustimmen.
  3. Für einen Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine zweidrittel Mehrheit, für einen Beschluss, den DSB aufzulösen, eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des DSB können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Bundesversammlung gefasst werden.

§ 21 Beschlussprotokolle

  1. Die in den Sitzungen des Präsidiums, der Bundesversammlung, des Länderrates und des Schlichtungsausschusses gefassten Beschlüsse sind in Beschlussprotokollen niederzulegen und vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichen.
  2. Jedes Mitglied erhält die Protokolle über die Sitzungen des Gremiums, dem es angehört.

§ 22 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Deutschen Schwerhörigenbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Margarethe v. Witzleben Gemeinschaftsstiftung (anerkannte Stiftung nach § 80 BGB in Verbindung mit §2 Abs. 1 Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1997 (GVBl.S.674) AZ: 3416/607-II.2-), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Bundesversammlung vom 2. Oktober 2005 mit der Eintragung beim zuständigen Registergericht in Kraft.

  Satzung des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. (PDF-Datei)