|
Schwerhörige Taxifahrerin darf nach fünf Jahren Verbot wieder ihren Beruf ausüben
Pressemitteilung - OVG Berlin-Brandenburg
Eine schwerhörige Taxifahrerin darf wieder ihren Beruf ausüben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (OVG 1 B 9.07). Fünf Jahre lang war sie vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten an ihrer Berufsausübung gehindert worden. Während dieser Zeit musste die vorher gut verdienende Taxifahrerin von Hartz IV leben.
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verwehrte ihr die Verlängerung der Fahrerlaubnis mit dem Argument: Nach der Fahrerlaubnisverordnung müsse die Taxifahrerin ohne Hörgerät einen Test bestehen. Die Vertreter des Landesamtes trugen beim Oberverwaltungsgericht vor, die Taxifahrerin benötige ihre Hörfähigkeit, um sich mit den Fahrgästen zu verständigen. In erster Instanz argumentierten sie gar, das Hören sei das wichtigste Orientierungsmittel im Straßenverkehr.
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Fahrerin beim Test ein Hörgerät benutzen darf. Ihre Anwältin Dr. Bettina Theben, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, kommentiert:
"Damit ist die Fahrerlaubnisverordnung an die Verfassung angepasst worden. Denn schließlich ist das Recht auf freie Berufsausübung eine wichtige Maxime des Grundgesetzes."
Auch andere diskriminierende Verordnungen könnten auf diese Weise überprüft und an die Verfassung angepasst werden.
Die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Theben ist auf Arbeits-, Verwaltungs und Antidiskriminierungsrecht spezialisiert. Kontakt: 030 / 437 2000, www.dr-theben.de, Greifenhagener Straße 30, 10437 Berlin.
Update: 09.04.2009
|