|
Pressemitteilung DSB e.V.
AOK will verkürzten Versorgungsweg für an Taubheit grenzend Schwerhörige
Berlin, 23. Februar 2012
Kaum ist der neue Festbetrag für an Taubheit grenzend Schwerhörige am
01.02.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, gab die AOK Baden-
Württemberg öffentlich bekannt, dass sie den Abschluss von Verträgen über
die aufzahlungsfreie Versorgung mit Hörsystemen ihrer Versicherten unter
besonderer Berücksichtigung von an Taubheit grenzenden Versicherten,
gegebenenfalls auch über den verkürzten Versorgungsweg, beabsichtigt.
Hilfsmittel können an Versicherte auch auf Grundlage von Verträgen zwischen
Krankenkassen und Leistungserbringern abgegeben werden, wenn dies zur
Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung
zweckmäßig ist. Zur Versorgung mit Hörgeräten schließen die Krankenkassen
Verträge gemäß §127 SGB V mit Hörgeräteakustikern. In diesen sogenannten
Versorgungsverträgen werden die Einzelheiten bei der Hörgeräteversorgung
festgelegt. Dabei muss die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der
Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sichergestellt werden. Die
im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung
müssen beachtet werden.
Leider haben die Patientenorganisationen bei den Versorgungsverträgen kein
Mitspracherecht, was immer wieder dazu führt, dass die geschlossenen Verträge den
Bedürfnissen und Anforderungen der Versicherten nicht gerecht werden. So wurde
z.B. in dem Vertrag der AOK vom 01.04.2010 in Mecklenburg-Vorpommern der
bundeseinheitlich geltende Festbetrag von 421,28 Euro unterlaufen, indem laut Aussage
der AOK von den Akustikern ein Rabatt eingeräumt wurde und nur noch 360,00 Euro
pauschal pro Hörgerät vergütet werden mussten. Wenn Versicherte jedoch eine nicht
aufzahlungsfreie Versorgung wählen, tragen sie den Rabatt von 360,00 Euro bis 421,28 Euro
selbst.
Jetzt besteht die akute Gefahr, dass auch der neue Festbetrag von 786,86 Euro (Netto),
den der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. (DSB) ohnehin schon als zu niedrig
einstuft, wieder unterlaufen wird. Weiterhin enthält der neue Festbetrag laut Auskunft
des GKV-Spitzenverbandes ganz bewusst keine Leistungen zur 6-jährigen
Nachbetreuung der Versicherten. Der Kostenanteil für diese 6-jährigen
Nachversorgungsdienstleistungen wäre in Versorgungsverträge zu integrieren und
auf den Festbetrag von 786,86 Euro aufzuschlagen. Es ist also sicherzustellen, dass der
Vertragspreis höher ist als der Festbetrag und diesen nicht wie in der Vergangenheit
in Mecklenburg-Vorpommern wieder auf Kosten der Versicherten unterläuft.
Die AOK-Baden-Württemberg eröffnet mit ihrer Ankündigung den "Preiskampf",
indem sie den verkürzten Versorgungsweg ausdrücklich auch in den Bereich der an
Taubheit grenzenden Schwerhörigen einfließen lassen will. Der DSB lehnt seit
Jahren den verkürzten Versorgungsweg grundsätzlich ab. Insbesondere hochgradig
schwerhörige und an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte können aber über
den verkürzten Versorgungsweg nicht mit Hörgeräten versorgt werden. Darüber sind
sich alle Fachleute in der Vergangenheit einig gewesen. Der hohe
Dienstleistungsanteil, der qualitativ ganz hochwertige Anforderungen an das Können
eines Hörgeräteakustikermeisters stellt, kann nicht durch einen HNO-Arzt und auch
nicht durch einen Hörgeräteakustiker aus der Ferne sichergestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des DSB unter:
www.schwerhoerigen-netz.de/HOERGERAETEVERSORGUNG
Für Rückfragen: Jens Steffens, Geschäftsführer
Telefon: 030 – 47 54 11 14
E-Mail: dsb@schwerhoerigen-netz.de
V.i.S.d.P.: Renate Welter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail: renate.welter@schwerhoerigen-netz.de
-
Pressemitteilung:
AOK will verkürzten Versorgungsweg für an Taubheit grenzend Schwerhörige
|