|
Fördermöglichkeiten bei Schwerbehinderten, Gleichgestellten und Rehabilitanden (Teil 2)
Technische Arbeitshilfen
Der für Hörgeschädigte wohl relevanteste Aspekt ist die Finanzierung von technischen Arbeitshilfen zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile.
Hierzu gehören insbesondere Telefonverstärker, Telefone mit Induktionsspule,
drahtlose Übertragungsanlage (z.B. Mikrolink, Smartlink),
Faxgeräte (sofern Telefonieren nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist) sowie sonstige transportable Hilfsmittel, die behinderungsbedingt erforderlich sind. Wichtig zu wissen ist, dass die Hilfsmittel im Besitz des Arbeitnehmers verbleiben. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können sie also problemlos mitgenommen werden. Rechtsgrundlage für die technischen Arbeitshilfen ist § 19 SchwbAV.
Bildungsmaßnahmen
Berufliche Bildungsmaßnahmen können ebenfalls bezuschusst werden. Die berufliche Erstausbildung fällt in diesem Fall allerdings nicht hierunter. Gemeint sind vielmehr Fortbildungsmaßnahmen, die der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Anpassung an die technische Entwicklung dienen. Auch die Förderung einer Aufstiegsfortbildung (etwa zum Meister oder Techniker) ist möglich (s. dazu auch § 24 SchwAV). Es muss i.d.R. ein Arbeitsplatzbezug vorhanden sein.
Unterstützung beim Telefonieren
Die Kosten für die von der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten-Selbsthilfe und Fachverbände e.V. (DG) aufgebauten Telefonvermittlungsdienste Telesign und Tess werden auf Antrag ebenfalls von den Integrationsämtern übernommen.
Anmerkung:
Diese Informationen sind unverbindlich und unterliegen keinerlei Gewähr! Informationen über Änderungen in der Rechtslage oder in der Bewilligungspraxis seitens der Reha-Träger werden gerne angenommen.
Wer sich rechtsverbindlich beraten lassen möchte, möge sich bitte an die Ansprechpartner beim zuständigen Rehabilitationsträger oder an die zuständige Servicestelle vor Ort wenden!
Update: März 2010
|