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Wann braucht man Schriftdolmetscher?
Beim Schriftdolmetschen wird das gesprochene Wort wortwörtlich oder
inhaltlich zusammengefasst aufgeschrieben, so dass der hörbehinderte
Mensch zeitgleich oder nach Beendigung des Gesprochenen vom Blatt,
von der Leinwand (mit Overheadprojektor oder Beamer) oder vom Monitor
mitlesen kann.
Beim Simultanschriftdolmetschen wird wortwörtlich und fast zeitgleich
mitgeschrieben. Die Anzeige erfolgt über einen Monitor oder mittels
eines Beamers auf einer Leinwand, so dass die Mitschrift unmittelbar
vom Betroffenen mitgelesen werden kann.
In Abhängigkeit vom Grad der Hörschädigung, der Geschichte und der
Ursache der Hörbehinderung und dem individuellen, sozialen Status
haben Hörbehinderte (Gehörlose, Schwerhörige und Ertaubte) ganz
unterschiedliche Bedürfnisse in der Kommunikation. Deshalb benötigen
sie unterschiedliche Kommunikationshilfen, die je nach der gegebenen
Situation zum Teil nebeneinander Verwendung finden müssen. Was für
den einen Hörbehinderten zum Verstehen richtig und wichtig ist, kann
für den anderen ungeeignet sein.
Da die Gehörlosen von Geburt an taub sind oder ihr Gehör vor dem
Spracherwerb verloren haben, sind sie nicht oder nicht in dem Maße
lautsprachkompetent wie die Schwerhörigen und Ertaubten. Sie haben
mit der Deutschen Gebärdensprache eine eigene Sprache mit
eigenständiger Grammatik. Sie brauchen Gebärdensprachdolmetscher.
Schwerhörige und Ertaubte kennen und können die Lautsprache. Sie hören
die Sprache aber verzerrt, d.h. sie haben kein akustisches
Sprachverstehen. Hörgeräte dienen zur Verstärkung der Lautstärke,
machen Sprache aber im Allgemeinen nicht verständlicher. Deshalb ist
die Kommunikation in jeder Situation auf andere Weise behindert.
Sie brauchen andere Hilfen als die Gehörlosen, technische Hilfsmittel
und Schriftdolmetscher. Damit ist die Verständigung am Besten
gewährleistet.
Gerade da die Bedürfnisse der Hörbehinderten so unterschiedlich sind,
kommt es wirklich auf den Einzelfall an. Die gesetzlichen Grundlagen
berücksichtigen diese individuellen Bedürfnisse und räumen den
hörbehinderten Menschen ausdrücklich ein Wunsch- und Wahlrecht bei
den für sie geeigneten Kommunikationshilfsmitteln ein.
Die Rechtsgrundlagen dafür sind festgeschrieben in:
- Sozialgesetzbuch (SGB) IX;
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG);
- Kommunikationshilfeverordnung (KHV).
Diese gesetzlichen Grundlagen sollen es dem hörbehinderten Menschen
ermöglichen, am Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Als Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zählen ausdrücklich Hilfen
zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt. So heißt es in § 57
SGB IX: "Bedürfen hörbehinderte Menschen oder Menschen mit besonders
starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer
Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass
der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur
Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet".
Sie können die entsprechenden Kommunikationshilfen und deren
Bezahlung beanspruchen:
- in Beruf und Berufsausbildung. In der Begründung zum SGB IX heißt
es: "Besonders betroffenen Schwerbehinderten sollen ausbildungs- oder
berufsbegleitende persönliche Hilfen zur Verfügung stehen". Das
Integrationsamt gewährt auf Antrag Hilfen bei:
- Ausbildung, mündliche Prüfung;
- Bewerbungsgesprächen;
- Gestaltung des Arbeitsplatzes;
- Besprechungen am Arbeitsplatz, Sitzungen, Konferenzen;
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
- beim Arzt und im Krankenhaus bei Beratungen, Untersuchungen und Behandlungen. Die Kosten für Kommunikationshilfen (Dolmetscher) müssen von den dafür zuständigen Leistungsträgern (Krankenkassen, Beihilfestellen) übernommen werden.
- bei den Rehabilitationsträgern;
- bei Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung;
- bei Gerichtsverhandlungen (Arbeitsgerichte). Das Gericht darf keine Kosten für den Dolmetschdienst entheben.
Das bedeutet: Sobald hörbehinderte Menschen in den oben genanten
Fällen sich beraten, behandeln oder unterstützen lassen wollen, haben
sie das Recht, zur Absicherung der Kommunikation diejenigen
Kommunikationshilfen in Anspruch zu nehmen, die sie brauchen. Sie
haben also ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen für sie in
Betracht kommenden Kommunikationshilfen. Sie haben ebenso das Recht,
eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Sie müssen
der Dienststelle mitteilen, welche Kommunikationshilfe sie wünschen.
Es ist aber vorab zu klären, ob es z.B. bei dem Rehabilitationsträger
oder dem Arzt bereits Mitarbeiter gibt, die dolmetschen können und
wer den Dolmetschdienst bestellt und bezahlt.
Welche Hilfen zum Verstehen und Kommunizieren gibt es?
- Absehen vom Mund. Voraussetzungen sind gute Beleuchtung, bedarfsgerechte Platzierung der Gesprächspartner, möglichst ruhige Raumverhältnisse ohne optische Störungen, eine Sprechweise, die sich auf den Hörbehinderten einstellt.
- Sprachpflegekurse, Hörtraining und andere Rehabilitationsmaßnahmen.
- Technische Hilfen:
- Für Schwerhörige: Hörgeräte und Zusatzgeräte;
- Für Schwerhörige und Ertaubte: Akustische und visuelle Hilfsmittel z.B. am Arbeitsplatz, bei Konferenzen usw.
- Personelle Assistenz (Kommunikationshelfer):
- Dolmetscher/innen aller Art;
- Kommunikationsassistent/in.
Welche Kommunikationshelfer gibt es?
- Gebärdensprachdolmetscher. Hier ist zu unterscheiden zwischen Dolmetschern der Deutschen Gebärdensprache (DGS), die vor allem Gehörlose beherrschen, und den Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG), die von den Schwerhörigen und Ertaubten erlernt werden, die lautsprachkompetent sind. Nicht alle Schwerhörigen und Ertaubten sind jedoch in der Lage, die Lautsprachbegleitenden Gebärden zu erlernen.
- Schriftdolmetscher.
- Beim Oraldolmetschen werden die Kommunikationsinhalte simultan mit deutlichem Mundbild wiederholt.
- Bildtelefon-Dolmetscher/innen: die Nutzung eines Bildtelefons ist Voraussetzung zur Vermittlung des Gesprochenen.
- Der Kommunikationsassistent sorgt für die technische Ausstattung (Mikrofone, Höranlagen usw.) und deren Funktionieren und reicht z.B. bei Konferenzen das Mikrofon herum.
Irmgard Schauffler
März 2003
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