|
Anhang zu § 4, Absatz 3 der Zielvereinbarung
Folgende Mindeststandards und Einzelmaßnahmen werden in Konkretisierung zu § 4 der Zielvereinbarung verbindlich festgelegt:
Parkplätze
Es werden Parkplätze für behinderte Menschen in ausreichender Zahl ausgewiesen. Diese Parkplätze sind Teil des Parkraummanagements und entsprechend kostenpflichtig.
Der Parkplatz und der Weg zum Terminal werden barrierefrei errichtet (entsprechend dimensionierte Parkplätze, Asphaltierung, kurze Wegstrecken, übersichtliche Beschilderung)
Information und Kommunikation
Die barrierefreie Orientierung, Information und Kommunikation der öffentlichen Bereiche der Flughafenanlage werden bei Alarmen, Notsignalen, Gefahren für leib und Leben (Priorität 1) durch konsequente Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips sichergestellt.
Für Informationen, die Entscheidungen vorbereiten, ohne dass Rückfragen möglich sind wie z.B. Anzeigen und Lautsprecherdurchsagen (Priorität 2) sowie für Informationen, die unterstützend angeboten werden oder bei denen Rückfragen möglich sind (Priorität 3) wird die Anwendbarkeit des Zwei-Sinne-Prinzips während der Laufzeit der Vereinbarung unter Abwägung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte geprüft.
Nach dem Ablauf der Vereinbarung verhandeln die Parteien erneut über diesen Punkt.
Dies gilt sowohl für baulich-technische Maßnahmen als auch für die Schulung des Personals.
Wegeführung, Durchgänge und Leitsystem
Mit Rücksicht auf blinde und sehbehinderte Menschen wird ein optisch und/oder taktil eindeutig erkennbares Wegeleitsystem zwischen den beiden mittleren Eingängen bis zum Informationsschalter innerhalb des Terminals "B 420" installiert.
Glastüren und -wände
Frei zugängliche, verglaste Wände und Türen in Verkehrswegen mit mehr als 70% Glasanteil bzw. mit weniger als 30% Rahmenanteil werden in den Höhen zwischen 30-40 cm und 130-140 cm über OKFF mit kontrastreichen (K £ 0,7) abwechselnd hellen und dunklen Markierungen versehen (DIN 18024: zwei mindestens 20 cm breite Kontraststreifen). Diese setzen sich aus zwei verschiedenen, jeweils direkt aneinander grenzenden Farbelementen (Streifen, regelmäßigen Vielecken, oder unregelmäßigen Formen) zusammen, die deutlich zueinander kontrastieren
Zentrale Informationsschalter und Anzeigetafeln, IndukTionsanlagen
Der zentrale Info-Schalter (Servicepoint) sowie mindestens zwei Check-ln-Counter sind mit einer IndukTiven Höranlage im Tresenbereich auszustatten; Einmessung der Anlagen nach DIN EN IEC 60118-4 und Kennzeichnung mit dem international gebräuchlichen Symbol (wird vom DSB zur Verfügung gestellt).
Die zentralen Anzeigen für Abflüge und Ankünfte sind in der Art anzuordnen, dass Blendfreiheit für stehende und (z. B. im Rollstuhl) sitzende Personen gewährleistet ist.
Anzeigen sind mit einem Leuchtdichte-Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund von mindestens K = 0,5 zu gestalten, vorzugsweise dunkelblau auf einfarbigem hellen Hintergrund, Schrifthöhe ca. 2% des üblichen Betrachtungsabstandes.
Schriftliche Informationen und Piktogramme
Alle Tafeln, Schilder etc., die der Information von Personen dienen, weisen einen guten Hell-Dunkel-Kontrast zwischen Hintergrund und Schrift auf. Die Größe der Schrift auf Tafeln, Schildern und sonstigen Informationen vor und im Flughafengebäude beträgt mindestens 0,5 cm (DIN 1450).
Aushängende Fiugpläne, Fluggastinformationen etc. können von sehbehinderten Menschen genutzt werden. Sie bedienen sich in der Regel eines Vergrößerungsglases, einer Lupe oder eines Monokulars. Damit die Informationen mit diesen Hilfsmitteln erkannt werden können, sind jedoch folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
- Der Aushang darf nicht über Augenhöhe montiert sein
- Die Schrift muss kontrastreich sein (schwarz auf weiß); sie muss der Mindestgröße entsprechen; der Schrifttyp muss serifenlos sein (z.B. Arial, Verdana, Helvetica, Univers oder DIN).
- Blend- und Spiegelwirkungen müssen ausgeschlossen werden.
- Der Ausdruck muss plan, d.h. ohne Wellenbildung montiert sein.
- Der sehbehinderte Fluggast muss sich der Information bis auf wenige Millimeter nähern können, d. h. der Betrachtungsabstand zwischen Glas und Ausdruck muss so gering wie möglich sein, da nur so der Einsatz einer vergrößernden Sehhilfe (Lupe) möglich ist. Die Information darf nicht durch Bänke o. ä. verstellt sein.
- Ein Aushang der Fahr- und Flugpläne im Querformat ist zweckmäßiger als im Hochformat, da sehbehinderte Menschen (und auch Sehende) das Blatt nicht komplett im Blickfeld haben. Dies kann durch eine Standortänderung zur Seite ausgeglichen werden, wohingegen die Bewegung nach oben oder unten nur begrenzt möglich ist.
- Die Verwendung von ungewohnten, sich nicht selbst erklärenden und schlecht unterscheidbaren Zeichen und Piktogrammen im Text ist zu vermeiden oder in einer solchen Form und Größe zu verwenden, dass sie sich dem Sehbehinderten leicht erschließen.
- Elektronische, aktuelle Anzeigetafeln sind so anzubringen, dass sie nicht weit über Augenhöhe angebracht sind und so große und kontrastreiche Schrift enthalten, dass sie auch von Sehbehinderten mit Hilfsmitteln erfasst werden können.
- Bei der Bereitstellung von Informationen ist das Zwei-Sinne-Prinzip zu verwirklichen.
Piktogramme z. B. für Toiletten sind taktil erfassbar zu gestalten.
Tastschalter und Bedienelemente / Befehlsgeber
Tastschalter und Bedienelemente (z.B. Griffe, Schalter, Knöpfe, Notruftaster) müssen sich vom Umfeld deutlich unterscheiden und einen Druckpunkt haben, um beim Ertasten der Informationen ein unbeabsichtigtes Auslösen zu vermeiden und eine eindeutige Rückmeldung zu geben, dass die Anforderung ausgelöst wurde. Sensortasten sind deshalb nicht zu verwenden.
Bedienelemente in Toiletten (z. B. Toilettenspülung) heben sich kontrastreich vom Hintergrund ab und befinden sich dort, wo sie üblicherweise erwartet werden.
Behindertentoiletten
Im Terminal wird in jedem Funktionsbereich mindestens eine Behindertentoilette vorgehalten.
Die Türgriffe werden bedienerfreundlich ausgestattet.
Anhang zu § 4, Absatz 3 der Zielvereinbarung (Mindeststandards)
Update: 17.11.2005
|