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Deutscher Schwerhörigenbund e. V.

Rauchmelder sind für stark Schwerhörige Hilfsmittel

Rauchmelder für stark Schwerhörige bzw. Gehörlose sind Hilfsmittel

Immer wieder müssen hörgeschädigte Bürger die Kostenübernahme für optische Rauchmelder, Lichtwecker sowie Lichtsignalanlage mit Kombisender für Türen und Telefon vor Gericht einklagen. Diese Nachrichten erreichen oftmals den Deutschen Schwerhörigenbund (DSB) Landesverband Brandenburg. Silvia Schüler, ehm. Behindertenbeauftragte, Mitglied und Beraterin beim Deutschen Schwerhörigenbund (DSB) LV Brandenburg, teilte hierzu mit, auch
wenn die ärztliche Verordnung für diese Hilfsmittel vorliegt, so weigern sich doch viele Krankenkassen, die Kosten hierfür zu übernehmen und lehnen sie mit der Begründung „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ ab.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 18.06.2014 (Az: B 3 KR 8/13 R) entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für spezielle Rauchmelder für Hörgeschädigte übernehmen müssen. Das BSG vertritt nun mit diesem Urteil den Standpunkt, dass spezielle
Rauchmelder für Gehörlose dem grundlegenden Bedürfnis nach Sicherheit sowie dem Grundbedürfnis nach eigenständigem Wohnen dienen. Das VG Düsseldorf, Aktenzeichen: 13 K 6264/15, benannte in seinem Urteil vom 19.02.2016, neben den Gehörlosen auch die stark Schwerhörigen.

Damit wurde anerkannt, dass Rauchmelder für Gehörlose als Hilfsmittel nach § 33 SGB V einzuordnen sind, wonach die Krankenkasse dafür die Kosten zu übernehmen hat. Nicht entscheidend hierbei ist, dass das verordnete Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis (§139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste.

In vielen Bundesländern sind Rauchmelder bereits Pflicht und speziell Gehörlose sind stark auf diese speziellen Rauchwarnmelder angewiesen, da sie in Notsituationen eventuell warnende Geräusche nicht bemerken können. Norbert B. Gillmeister, Pressesprecher und orstandsmitglied des brandenburgischen DSB Landesverbandes, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unkenntnis in vielen Bereichen der Hörbeeinträchtigung, bei Brandenburger Betroffenen - sei es in gesundheitlichen, sozialen und rechtlichen Fragen - relativ groß sei.

Der DSB Brandenburg, bietet daher Hilfestellungen an, sowohl beim Landesverband www.schwerhörigen-lvsb.de, Email: lvsb@schwerhoerigen-lvsb.de, Tel.: 0179/1336677 oder bei der Fachstelle des Landesverbandes: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Beratungsstelle des DSB Landesverbandes, Telefon: 0335/ 13099294, E-Mail: eutb- bb[at]schwerhoerigen-netz.de.

Presse: T./Fax: 03304. 20 58 86 – gillmeister@schwerhoerigen-lvsb.de