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Deutscher Schwerhörigenbund e. V.

BGG-Schlichtungsstelle auch zuständig bei Konflikten über Sozialleistungen

Die unabhängige Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) kann auch eingeschaltet werden, wenn es um Konflikte bei der Genehmigung von Sozialleistungen geht. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens des Professors für Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung (Universität Kassel), Felix Welti, das heute veröffentlicht wurde. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, begrüßt die Ergebnisse des Gutachtens: „Das Gutachten beantwortet offene Fragen für die rechtssichere Arbeit der Schlichtungsstelle, wenn es um Sozialleistungen geht. Damit kann sie Menschen mit Behinderungen bei der Durchsetzung ihres Rechts noch besser unterstützen.“

Das Rechtsgutachten „Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht“ wurde in Auftrag gegeben, um die Reichweite des BGG zu klären. Damit wird auch der Kompetenzbereich der Schlichtungsstelle definiert. So war im Bereich des Sozialrechts bisher offen, welche angemessene Vorkehrungen Behörden im Einzelfall zur Verfügung stellen müssen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt teilhaben und ihre Rechte ausüben können - und inwieweit diese Pflicht über das BGG eingefordert werden kann. Eine angemessene Vorkehrung kann zum Beispiel eine Assistenz sein, wenn ein Gebäude nicht barrierefrei zugänglich ist. Auch die Bereitstellung eines Kommunikationshelfers oder einer technischen Arbeitshilfe sind angemessene Vorkehrungen, wenn es an genereller Barrierefreiheit fehlt.

Jürgen Dusel sieht auch eine weitergehende Bedeutung des Gutachtens über das Schlichtungsverfahren hinaus: „Von dieser wissenschaftlichen Expertise erhoffe ich mir ebenso wichtige Impulse für die gleichberechtigte Teilhabe insgesamt. Laut Koalitionsvertrag soll in dieser Legislaturperiode die Übernahme des Konzepts der „Angemessenen Vorkehrungen“ in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geprüft werden. Das vorliegende Gutachten kann auch zu diesem Prüfauftrag Denkanstöße liefern.“

Das Gutachten kommt unter anderem zu folgenden Schlussfolgerungen: 

  • Die umfassende Pflicht der Sozialleistungsträger zu angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist ein wesentlicher Inhalt des Benachteiligungsverbots nach § 7 BGG. Sie folgt aus dem Grundgesetz, aus den EUGleichbehandlungsrichtlinien und aus der UN-Behindertenrechtskonvention.
  • Die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen der Sozialleistungsträger gilt insbesondere für das Verfahren einschließlich Beratung, Amtsermittlung und Mitwirkungspflichten.
  • Die Benachteiligungsverbote in den Sozialgesetzbüchern sind im Einklang mit § 7 BGGauszulegen. Sie beschränken den Anwendungsbereich des BGG nicht.
  • Damit kann die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz auchdann eingeschaltet werden, wenn es Konflikte um die Genehmigung von Sozialleistungen durch Bundesbehörden gibt.

Das vollständige Gutachten ist hinter diesem Link abrufbar (pdf-Datei)

Hintergrund: An die Schlichtungsstelle können sich Einzelpersonen und Verbände kostenfrei und ohne Hürden wenden, wenn sie ihr Recht auf Barrierefreiheit oder das Verbot der Benachteiligung durch Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung verletzt sehen. Sie ist angesiedelt beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, ist jedoch unabhängig. Mehr hinter diesem Link .

Das BGG ist 2002 in Kraft getreten und soll eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen/verhindern und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben gewährleisten. Es bezieht sich in erster Linie auf Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene.