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Deutscher Schwerhörigenbund e. V.

Beihilfe übernimmt Kosten für Kommunikationshilfen bei Arztbesuchen

Hörbehinderte und gehörlose Menschen haben nach § 17 Abs. 2 SGB I das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Unter­suchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger (bei Arztbesuchen z.B. die gesetzlichen Krankenkassen) sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten (z.B. für einen Gebärdensprach­dolmetscher) zu tragen.

Seit 2010 können sich auch hörbehinderte Menschen, die Anspruch auf Beihilfe haben (Beamtinnen und Beamte), auf eine entsprechende Regelung in der Bundesbeihilfeverordnung berufen.

Ansprechpartnerin:
Gudrun Brendel
gudrun.brendel(@)schwerhoerigen-netz.de
Update: 3. August 2020