Beihilfe übernimmt Kosten für Kommunikationshilfen bei Arztbesuchen
Hörbehinderte und gehörlose Menschen haben nach § 17 Abs. 2 SGB I das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger (bei Arztbesuchen z.B. die gesetzlichen Krankenkassen) sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten (z.B. für einen Gebärdensprachdolmetscher) zu tragen.
Seit 2010 können sich auch hörbehinderte Menschen, die Anspruch auf Beihilfe haben (Beamtinnen und Beamte), auf eine entsprechende Regelung in der Bundesbeihilfeverordnung berufen.
Ansprechpartnerin: Gudrun Brendel gudrun.brendel(@)schwerhoerigen-netz.de | Update: 3. August 2020 |