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Deutscher Schwerhörigenbund e. V.

GebärdensprachdolmetscherInnen und KommunikationshelferInnen

Gemeinsame Erläuterungen des Deutschen Gehörlosen- Bundes und des Deutschen Schwerhörigenbundes

Rechtsgrundlagen:

Mit der Einführung des SGB IX (Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch) im Jahre 2001 wurde für die Kommunikation mit Hörgeschädigten folgendes festgelegt:

    "Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen." (§ 17 Abs. 2 SGB I)

Durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG) erfolgte 2002 die gesetzliche Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache "als eigenständige Sprache" (§ 6 Abs. 1 BGG) und die Anerkennung Lautsprachbegleitender Gebärden "als Kommunikationsform des Deutschen" (§ 6 Abs. 2 BGG). In § 6 Absatz 3 heißt es dort:

    "Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden."

Gemäß § 9 wurde zu diesem Punkt eine eigene Rechtverordnung erlassen, die sogenannte Kommunikationshilfeverordnung (KHV). Dort heißt es in § 3:

Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:

1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere

  • Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
  • Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher;
  • Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
  • Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.

2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere

  • Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
  • gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

3. Kommunikationsmittel sind insbesondere

  • akustisch-technische Hilfen oder
  • grafische Symbol-Systeme.

Darüber hinaus gelten in mehreren Bundesländern inzwischen sogenannte Landesgleichstellungsgesetze für Behinderte. Auch sie treffen für bestimmte Bereiche Aussagen zur Kostenübernahme für GebärdensprachdolmetscherInnen und andere Kommunikationshilfen, wenn Hör- bzw. Sprachbehinderte zur Verständigung darauf angewiesen sind. Der Anspruchsumfang ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Teilweise sehen die Gesetze eine eigene Rechtsverordnung vor, teilweise verweisen sie auf die Kommunikationshilfeverordnung nach dem Bundesgleichstellungsgesetz.

Auswahl geeigneter Kommunikationshilfen:

Für Außenstehende ist die Vielfalt der in der Kommunikationshilfeverordnung genannten Kommunikationshilfen nicht leicht zu überblicken. Auch die betroffenen Hörgeschädigten müssen Auswahl und Nutzung von GebärdensprachdolmetscherInnen bzw. KommunikationshelferInnen vielfach erst lernen, da es vor Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze dafür kaum Finanzierungsmöglichkeiten gab.

Das Schema "Personale Kommunikationshilfen für Hörbehinderte" zeigt, welche Hilfen für die unterschiedlichen Gruppen von Hörgeschädigten - mit ihren jeweiligen Besonderheiten und Kompetenzen - in Frage kommen können. Der Übersichtlichkeit halber wurden Hörbehinderte dabei in Personen mit vorwiegend gebärdensprachlicher Kommunikation (A) und Personen mit vorwiegend lautsprachlicher Kommunikation (B) unterteilt.

Nicht alle Hörgeschädigten lassen sich allerdings eindeutig einer der genannten Zielgruppen zuordnen. Ein und die selbe Person kann sich je nach Situation für unterschiedliche Kommunikationshilfen entscheiden. Außerdem bringen Personen mit gleichem Hörstatus nicht automatisch die gleichen Voraussetzungen für die Kommunikation mit und können daher jeweils andere Hilfen benötigen.

GebärdensprachdolmetscherInnen:

GebärdensprachdolmetscherInnen übersetzen traditionell für die Gruppe der Gehörlosen bzw. GebärdensprachnutzerInnen. Dabei verwenden sie üblicherweise die Deutsche Gebärdensprache (DGS).

Auf Wunsch können sie jedoch auch für eher lautsprachorientierte Hörgeschädigte tätig werden, soweit diese Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG) verstehen können.

Der Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen hatte sich in bestimmten Bereichen schon vor der Einführung von SGB IX und Gleichstellungsgesetzen etabliert, etwa im Arbeitsleben, im Studium oder bei Polizei und Gericht.

Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt von GebärdensprachdolmetscherInnen liegt heute im medizinischen Bereich. Der Verband der Ersatzkrankenkassen (VdAK) hat dazu mit dem Bundesverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen Deutschlands eine Rahmenvereinbarung geschlossen. In einigen Bundesländern gibt es vergleichbare Vereinbarungen auch mit den Primärkassen (z.B. AOK, Innungs- und Betriebskrankenkassen). Auf der Grundlage der Behindertengleichstellungsgesetze werden auch von Behörden vermehrt GebärdensprachdolmetscherInnen eingesetzt.

Obwohl es zur Frage der Qualifikation von GebärdensprachdolmetscherInnen von Seiten der Kostenträger bisher keine einheitlichen Standards gibt, rückt das Thema Qualitätssicherung mehr und mehr ins Bewusstsein. Schon heute werden meist bevorzugt GebärdensprachdolmetscherInnen bestellt, die einen entsprechenden Hochschulabschluss vorweisen können oder eine Staatliche Prüfung bzw. die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer(IHK) zu Düsseldorf abgelegt haben. Wegen des großen Dolmetschermangels werden allerdings zusätzlich noch DolmetscherInnen ohne formellen Qualifikationsnachweis eingesetzt. Auch von diesen kann aber verlangt werden, dass sie sich an dem vom Bundesverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen Deutschlands e.V. herausgegebene Berufsbild orientieren und die entsprechende Berufs- und Ehrenordnung einhalten.

andere Kommunikationshilfen:

Wie die Übersicht "Personale Kommunikationshilfen für Hörbehinderte" zeigt, ist der Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen nicht automatisch für alle Hörgeschädigten sinnvoll. So wünschen sich Spätertaubte und Schwerhörige ohne für das Sprachverständnis verwertbare Hörreste meist die Unterstützung durch Schrift- oder OraldolmetscherInnen. Für auditiv orientierte Hörgeschädigte werden bei Veranstaltungen zudem technische KommunikationsassistentInnen benötigt, die für Aufbau und einwandfreie Funktion der hörbehindertenspezifischen Übertragungstechnik sorgen. Taubblinde/Hörsehbehinderte und Hörgeschädigte mit zusätzlichen Einschränkungen brauchen zur Kommunikation mit Außenstehenden meist nochmals andere - z.T. auch sehr individuelle - Hilfen.

Die sogenannten "anderen Kommunikationshilfen" wurden in der Kommunikationshilfeverordnung zwar beispielhaft aufgelistet, in der Praxis spielten sie bisher aber eine untergeordnete Rolle. Dementsprechend fehlt es vielfach noch an kompetentem Personal, das entsprechende Dienstleistungen anbieten könnte. Lediglich für das Schriftdolmetschen wurden bereits erste Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt. Bei der Qualitätssicherung steht man noch ganz am Anfang. Genau wie im Bereich des Gebärdensprachdolmetschens müssen sich nun bei den KommunikationshelferInnen klar umrissene Berufsbilder entwickeln, für die man sich in geregelten Ausbildungsgängen qualifizieren kann.

Aufgaben, Standards und Qualifikation:

Das Schema "Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer" gibt eine Übersicht über die Aufgaben, Standards und notwendige Qualifikation der unterschiedlichen Kommunikationshilfen.

Auch wenn für einige Kommunikationshilfen bisher keine bestimmte Ausbildung oder Prüfung vorausgesetzt werden kann, sollten LeistungserbringerInnen darlegen können, was sie zu der jeweiligen Aufgabe qualifiziert, bzw. welche Erfahrungen sie in diesem Bereich bereits sammeln konnten.

Es ist davon auszugehen, dass sich im Hinblick auf Standards und Qualifikationsmöglichkeiten in den nächsten Jahren neue Entwicklungen ergeben werden.

Zum Schutz der betroffenen Hörgeschädigten sollte immer dann die Abgabe einer Schweigepflichtserklärung verlangt werden, wenn KommunikationshelferInnen sich nicht bereits durch das Bekenntnis zu einem bestimmten Berufsethos bzw. einer Berufs- und Ehrenordnung zum Stillschweigen verpflichtet haben.

Wunsch- und Wahlrecht:

Das Sozialgesetzbuch IX schreibt in § 9 ausdrücklich das sogenannte "Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten" fest. Dort heißt es u.a. :

    "Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen."

Auch die bereits erwähnte "Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Bundesgleichstellungsgesetz" betont in § 2 ausdrücklich das Wahlrecht der Betroffenen hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Zwar soll in der Regel die zuständige Behörde GebärdensprachdolmetscherInnen bzw. andere geeignete Kommunikationshilfen bereitstellen, Hörgeschädigte können dies auf Wunsch aber auch selbst organisieren. Die ausgewählten DolmetscherInnen oder KommunikationshelferInnen darf die Behörde nur dann zurückweisen, wenn diese ungeeignet sind. Der notwendige Umfang bestimmt sich "nach dem individuellen Bedarf" der Berechtigten.

Als Betroffenenverbände halten es der Deutsche Gehörlosen-Bund und der Deutsche Schwerhörigenbund für außerordentlich wichtig, dass Hörgeschädigte selbst über geeignete Kommunikationshilfen entscheiden dürfen. Nur so können die individuellen Kommunikationsbedürfnisse Hörgeschädigter angemessen berücksichtigt werden.

Welche Kommunikationshilfe bzw. welche Kommunikationshilfen im Einzelfall benötigt werden, hängt auch stark von der jeweiligen Gesprächssituation ab. Wegen der beschriebenen individuellen Unterschiede, aber auch wegen des bestehenden Mangels an qualifizierten GebärdensprachdolmetscherInnen und KommunikationshelferInnen, kann also die Verständigung mit Hörgeschädigten nur dann sichergestellt werden, wenn diese über die Art der Hilfe und die dafür eingesetzten Personen mitbestimmen können.

Da der Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen, KommunikationshelferInnen und technischen Hilfen immer mit einem gewissen organisatorischen Aufwand und einer ungewollten Aufmerksamkeit gegenüber der eigenen Behinderung verbunden ist, kommt es praktisch nicht vor, dass Hörgeschädigte Kommunikationshilfen anfordern, die sie gar nicht benötigen. Dagegen passiert es häufiger, dass Betroffene die ihnen zustehenden Hilfen aus Unkenntnis oder Scham nicht in Anspruch nehmen.

Ein Beispiel:

Frau B. ist hochgradig schwerhörig und trägt zwei Hörgeräte. Sie verständigt sich im Einzelgespräch durch eine Kombination aus gehörten und vom Mund des Gesprächspartners abgelesenen Fragmenten. Wenn sie etwas nicht verstanden hat, bittet sie um Wiederholung. Sie selbst spricht für Außenstehende gut verständlich, wobei ihre Stimme und Artikulation allerdings auffällig klingen.

Beim Gespräch mit dem Sachbearbeiter ihrer Krankenkasse (Großraumbüro mit Störgeräuschen) verwendet sie zusätzlich ein mitgebrachtes Richtmikrofon. Der Sachbearbeiter wundert sich daher, dass Frau B. für die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung der Krankenkasse eine Schriftdolmetscherin beantragt. Sie erklärt ihm, dass sie bei größeren Veranstaltungen auf die Mitschrift angewiesen sei, weil dort wesentlich schlechtere Bedingungen zum Mundabsehen herrschen (Abstand zum Redner, Sprechtempo). Außerdem könne sie die Veranstaltung ja schlecht durch dauerndes Nachfragen unterbrechen. Die akustische Verstärkung durch eine Induktionsanlage würde sie zwar unterstützen, führe aber erfahrungsgemäß nicht zu einem vollständigen Verstehen (Frau B. hat einen starken Hochtonverlust, so dass sie einen Großteil der zum Unterscheiden von Sprachlauten wichtigen Frequenzen auch mit Verstärkung überhaupt nicht hören kann).

Bei der Veranstaltung stellt der Sachbearbeiter fest, dass Frau B. gar nicht durchgängig die Mitschrift auf der Leinwand anschaut. Er ärgert sich zunächst über das scheinbar "rausgeworfene" Geld für die Schriftdolmetscherin. Bei genauerer Beobachtung bemerkt er dann aber, dass der Blick von Frau B. regelmäßig zwischen dem Gesicht des Redners und der Leinwand hin- und herschweift. Offensichtlich liest sie gezielt die Informationen nach, die sie akustisch bzw. durch das Absehen vom Mund nicht entschlüsseln konnte. In der Pause erläutert sie dem Sachbearbeiter außerdem, dass ihr die Mimik des Sprechers im Vergleich zum geschriebenen Satz besser verrät, wie dieser seine Aussage gemeint hat. Ansonsten würde ihr z.B. eine ironisch gemeinte Bemerkung schnell entgehen. Gelegentlich schaut Frau B. auch kurz ins Publikum, um die Reaktionen der übrigen ZuhörerInnen zu erfassen.

Als der Sachbearbeiter Frau B. einige Wochen später in der Stadt trifft, ist er wieder verunsichert. Frau B. unterhält sich nämlich gerade mit einer ehemaligen Mitschülerin in der Gebärdensprache. Er spricht sie an und fragt, ob er für die Veranstaltung neulich nicht lieber einen Gebärdensprachdolmetscher hätte bestellen sollen. Frau B. verneint, weil sie die Gebärdensprache gar nicht vollständig beherrscht und vorzugsweise laut- und schriftsprachlich kommuniziert. Ihre gehörlose Bekannte, Frau A., lässt ihn aber wissen, dass ihre Krankenkasse ihr auf Wunsch regelmäßig eine Gebärdensprachdolmetscherin zur Verfügung stellt. Frau A. hat nämlich Probleme beim Verstehen von Schriftsprache und bei der Artikulation. In der Gebärdensprache kann sie dagegen problemlos kommunizieren.

Zwar kennt der Sachbearbeiter der Krankenkasse nun noch immer nicht alle Arten von Hörschädigungen, Kommunikationsformen und passenden Hilfen; immerhin hat er aber gelernt, dass die Betroffenen selbst am besten wissen, was sie wann zur Verständigung brauchen.

Ausblick:

Die beiden tabellarischen Übersichten sollen Betroffenen und Kostenträgern bei der Auswahl geeigneter Kommunikationshilfen eine Orientierung bieten. Wie bereits dargelegt, sind sie jedoch nicht als starre Festlegungen zu verstehen.

Neben der Information über mögliche Kommunikationshilfen soll mit dieser Veröffentlichung auch ein Beitrag zur Qualitätssicherung geleistet werden. Es wäre wünschenswert, wenn sich alle Beteiligten bei den LeistungserbringerInnen zukünftig auf festgelegte Qualitätsstandards verlassen könnten. Der Deutsche Gehörlosen-Bund und der Deutsche Schwerhörigenbund unterstützen daher entsprechende Initiativen zur Ausbildung, Zertifizierung und Qualitätssicherung.

Mit dem Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen und KommunikationshelferInnen kann allerdings nicht abgewartet werden, bis eine ausreichende Zahl von Personen einen formalen Abschluss erworben hat.

Schließlich besteht der Anspruch auf entsprechende Hilfen seit Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Bestimmungen, und es sind bereits jetzt Personen bekannt, die solche Dienstleistungen erbringen können (oftmals aufgrund langjähriger Erfahrung).

Hörgeschädigte NutzerInnen werden die Qualität der Leistung ohnehin eher an ihren tatsächlichen Erfahrungen mit der Kommunikationshilfe als an deren formaler Qualifikation festmachen. Insoweit kann es vorkommen, dass bestimmte DolmetscherInnen oder KommunikationshelferInnen von Gehörlosen und Schwerhörigen einmal als kompetent und ein andermal als ungeeignet angesehen werden. Dass bei solchen Einschätzungen auch die bisherige Zusammenarbeit und ein besonderes Vertrauensverhältnis eine Rolle spielen, ist legitim. Schließlich sind Hörgeschädigte ihren DolmetscherInnen bzw. KommunikationshelferInnen in elementar wichtigen Gesprächssituationen praktisch "ausgeliefert". Insbesondere Hörgeschädigte mit zusätzlichen Einschränkungen werden auch in Zukunft immer auf ganz individuelle Hilfen angewiesen sein, die unter Umständen nur von Vertrauenspersonen aus dem persönlichen Umfeld geleistet werden können.

Der Deutsche Gehörlosen-Bund und der Deutsche Schwerhörigenbund werden die Entwicklung beim Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen und anderen Kommunikationshilfen weiter beobachten und aktiv mitgestalten. Sie werden regelmäßig überprüfen, inwieweit die heute aufgestellten Kategorien in der Praxis anwendbar sind, bzw. welche Änderungen berücksichtigt werden müssen.

Fragen und Anregungen können gerichtet werden an:

Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.
Prenzlauer Allee 180 
10405 Berlin 
Tel.: 030/49 90 22 - 66 
Fax: 030/49 90 22 - 10 
E-Mail: info[at]gehoerlosen-bund.de
Internet: www.gehoerlosen-bund.de

Deutscher Schwerhörigenbund e.V.
Sophie-Charlotten-Str. 23a
14059 Berlin
Tel.: 030/4751114
Fax: 030/4751116
E-Mail: dsb[@]schwerhschwerhoerigen-netz.de
Internet: www.schwerhoerigen-netz.de

Update: 25.04.2017

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