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Deutscher Schwerhörigenbund e. V.

Satzung

Die Satzung des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. wurde in der nachfolgenden Version von der Bundesversammlung des DSB e.V. am 20.10.2018 beschlossen und am 17.01.2019 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eintragen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Schwerhörigenbund e.V." abgekürzt DSB. Im Folgenden "DSB" genannt. Unter seinem Namen trägt der DSB den Titel: Bundesverband der Schwerhörigen und Ertaubten.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg von Berlin unter der Reg.Nr: 25501 Nz eingetragen seit 05.05.2006.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des DSB ist die Förderung und Verwirklichung der Interessen hörgeschädigter Menschen (schwerhörige, ertaubte, tinnitusbetroffene Menschen, Cochlea-Implant-Träger) und deren Bezugspersonen, im folgenden "betroffene Menschen" genannt.
  2. Der DSB ist konfessionell und politisch neutral.
  3. Der DSB will insbesondere:
    1. die Interessen der betroffenen Menschen gegenüber staatlichen, öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen oder anderen juristischen Personen, Parteien, Vereinigungen und Organisationen umfassend vertreten,
    2. die gleichberechtigte Teilhabe der betroffenen Menschen am gesellschaftlichen Leben und deren Inklusion in die Gesellschaft erwirken, um ihnen damit ein selbstbestimmtes Leben zu gewährleisten und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben,
    3. die Förderung und Unterstützung der Inklusion schwerhöriger und ertaubter Kinder und Jugendlicher in den Bereichen Früherziehung, Schule und Ausbildung
    4. die Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit über die Probleme der Hörbehinderung informieren und ihre soziale Mitverantwortung fördern.
  4. Dies geschieht unter anderem durch:
    1. Hilfestellung bei der Neugründung und Förderung von Ortsvereinen und Selbsthilfegruppen für betroffene Menschen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesverbänden,
    2. Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und Inhabern von Ehrenämtern innerhalb des DSB durch gemeinsame Veranstaltungen,
    3. Informationen und Beratung der betroffenen Menschen,
    4. Förderung und Ausrichtung von Veranstaltungen, die dem Wohl der betroffenen Menschen dienlich sind,
    5. Durchführung von Arbeitstagungen zur Schulung und Förderung der Mitglieder des DSB,
    6. Information der Öffentlichkeit über Ursachen, Wesen, Auswirkungen, Vermeidung und Bewältigung von Hörbehinderungen im sozialen, beruflichen und privaten Bereich, einschließlich Herstellung und Vertrieb öffentlicher Medien,
    7. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie andere Maßnahmen für Personen, die ehrenamtlich oder beruflich mit den betroffenen Menschen arbeiten,
    8. Einflussnahme auf die Entwicklung und Verbesserung von Hörhilfen und Zusatzgeräten, sowie technischer Hilfsmittel im optimalen Einsatz, sowie Kommunikationshilfen und Assistenzleistungen
    9. Einflussnahme auf Bestimmungen und deren Einhaltung bei Baumaßnahmen (kommunikationsbarrierefreies Planen und Bauen),
    10. die gemeinschaftliche Interessenvertretung, Beratung und Prozessvertretung der Mitglieder in allen rechtlichen Bereichen, die Menschen mit Hörbehinderung betreffen, insbesondere Sozialrecht und Schwerbehindertenrecht.
    11. die Betreuung der Mitglieder des DSB und sonstiger betroffener Menschen auf allen relevanten Gebieten aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist,
    12. Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Verbänden und Einrichtungen außerhalb des DSB, die betroffene Menschen fördern oder unterstützen,
    13. Anregung, Organisation und Förderung von Projekten in Wissenschaft und Forschung im Bereich des Hörens,
    14. Anregung von Maßnahmen zur Prävention von Hörschäden und Rehabilitation von Menschen mit Hörbehinderung.
    15. Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Hörbehinderung am Arbeitsleben

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der DSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
  2. Der DSB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des DSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des DSB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinstätigkeit

  1. Zur Erfüllung seiner Zwecke kann der DSB auch eine andere gemeinnützige juristische Person innerhalb der Untergliederungen im Verband oder eine verbundene Organisation mit Rechtsbeziehungen zum DSB in Eigenschaft als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1, S. 2 Abgabeordnung beauftragen.
  2. Eine wirtschaftliche Beteiligung des DSB an Unternehmen, Vereinen, Gesellschaften oder anderen Organisationen bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung. Das gleiche gilt für deren Gründung.
  3. Alle Inhaber von Ämtern des DSB sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten (Firmen, Verbänden o.ä.) erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln des DSB zuzuleiten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den ehrenamtlich für den Verband tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung in Form der sogenannten Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) zu gewähren.
  4. Aufwendungen der ehrenamtlich Tätigen werden auf Antrag und Nachweis erstattet. Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung.
  5. Die Leiter/innen und Mitglieder von Organen, Referaten und anderen Gremien des DSB müssen Mitglied eines ordentlichen Mitglieds [§5 Abs. 1a)] des Bundesverbandes sein.

§ 5 Mitglieder

  1. Der DSB hat ordentliche (mit Stimmrecht) und außerordentliche (ohne Stimmrecht) Mitglieder.
    1. Ordentliche Mitglieder des DSB können werden:
      • rechtlich selbstständige Landesverbände
      • rechtlich selbstständige Ortsvereine
      • als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfegruppen, die als nicht eingetragene Vereine die Interessen des DSB auf örtlicher Ebene vertreten
    2. Außerordentliche Mitglieder des DSB können werden:
      • juristische Personen
      • überregional tätige Vereinigungen, die einen Bezug zu den Aufgaben des DSB haben
      • natürliche Personen (Einzelpersonen), Sie können ohne Stimmrecht an der Bundesversammlung teilnehmen
      • nicht unter a) aufgeführte Selbsthilfegruppen
  2. Die Ortsvereine und Selbsthilfegruppen [§ 5 Abs. 1.a)] sind gleichzeitig Mitglied in dem Landesverband jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz haben, und im Bundesverband.
  3. Landesverbände können über die Fläche von mehreren Bundesländern gebildet werden:
    • durch Zusammenschluss bestehender Landesverbände, wenn deren Mitglieder zustimmen
    • durch Neugründung, wenn es in diesen Ländern bisher keinen Landesverband gibt.
    • In jedem Bundesland gibt es im DSB nur einen Landesverband.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet:
    • bei Ortsvereinen und als gemeinnützig anerkannten Selbsthilfegruppen das Präsidium des DSB einvernehmlich mit dem jeweiligen Landesverbandsvorstand
    • bei Landesverbänden die Bundesversammlung
    • bei außerordentlichen Mitgliedern das Präsidium
  5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim jeweiligen Landesverband oder beim Präsidium des Bundesverbandes zu beantragen unter Beifügung von Satzung, Nachweis der Gemeinnützigkeit und schriftlicher Anerkennung der Satzung des DSB und seiner Ordnungen. Mitgliedsanträge von Landesverbänden leitet das Präsidium mit allen Anlagen unverzüglich den ordentlichen Mitgliedern zu und setzt die Abstimmung darüber auf die Tagesordnung der nächsten Bundesversammlung.
  6. Ordentliche Mitglieder verpflichten sich, auf allen Geschäftspapieren und Veröffentlichungen die Mitgliedschaft im DSB - Deutscher Schwerhörigenbund anzugeben. Der Vereinsname soll die Worte "Deutscher Schwerhörigenbund" enthalten.

§6 Die Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Kündigung
    2. Ausschluss
    3. Tod (bei natürlichen Personen)
    4. Auflösung (bei juristischen Personen)
    5. Beendigung oder Entzug der Gemeinnützigkeit
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Sie ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. zu richten. Die Beendigung nach § 6 Abs. 1.d) und e) ist der Geschäftsstelle des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. umgehend mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann vom Präsidium ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung durch das Präsidium seinen Pflichten als Mitglied dauerhaft nicht nachkommt oder den Interessen des DSB entgegenwirkt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Die weiteren Einzelheiten des Ausschlussverfahrens regelt die Schlichtungsordnung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Bundesversammlung festgelegt. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

§ 8 Die Organe des DSB

Die Organe des DSB sind:
- die Bundesversammlung,
- der Länderrat,
- das Präsidium

§ 9 Die Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist das oberste Organ des DSB. Sie tritt jährlich zusammen.

§ 10 Einberufung der Bundesversammlung

  1. Die Bundesversammlung ist von dem/der Präsidenten/in des DSB, im Verhinderungsfalle von einem anderen vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten einzuberufen.
  2. Die Bundesversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Präsident/in bzw. der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.
  3. Eine außerordentliche Bundesversammlung muss in dringenden Fällen unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen einberufen werden, wenn dies das Präsidium oder der Länderrat mit zwei Drittel Mehrheit verlangen oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragen.
  4. Der Antrag muss schriftlich mit Begründung der Dringlichkeit von dem Länderrat bzw. den ordentlichen Mitgliedern an das Präsidium gerichtet werden. Bei Beantragung durch die ordentlichen Mitglieder muss die erforderliche Anzahl der Antragsteller gemäß Abs. 3 erkennbar sein.

§ 11 Stimmberechtigung

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Bundesversammlung mit einer Stimme vertreten.
  2. Das Stimmrecht wird durch eine vom Mitglied bestimmte Person ausgeübt. Die Mitglieder können für den Verhinderungsfall bis zum Sitzungsbeginn Stellvertreter benennen. Eine entsprechende Vollmacht ist unmittelbar nach der Wahl der Bundesgeschäftsstelle vorzulegen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 12 Die Leitung der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung wird von dem/der Präsidenten/in des DSB, bei dessen Verhinderung von einem/r der Vizepräsidenten/innen oder von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Die Versammlung kann eine/n andere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.

Die Bundesversammlung bestellt zu Beginn eine/n Protokollführer/in.

§ 13 Die Aufgaben der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung hat u.a. folgende Rechte und Pflichten:

  1. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Präsidiums,
  2. die Entlastung des Präsidiums,
  3. die Wahl des Präsidiums (im Turnus von vier Jahren),
  4. die Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines Stellvertreters (im Turnus von vier Jahren),
  5. die Bestellung der Mitglieder des ständigen Schlichtungsausschusses (im Turnus von vier Jahren),
  6. die Bestellung der Mitglieder einer Satzungskommission
  7. die Wahl eines Wahlleiters, Versammlungsleiters und Protokollführers
  8. den Beschluss über den vorläufigen Haushaltsplan zu fassen,
  9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verbandsordnungen zu fassen
  11. Aufnahme von Landesverbänden in den DSB,
  12. die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
  13. Beschlüsse über die Ausrichtung der verbandspolitischen Arbeit zu fassen,
  14. über die Anträge der Mitglieder zu beschließen,
  15. die Gründung von oder Beteiligung an Organisationen (§4, Abs.2) zu genehmigen,
  16. über die Auflösung des DSB zu entscheiden.

§ 14 Tagesordnung und Anträge

  1. Die Bundesversammlung stellt zu Beginn ihrer Sitzung die endgültige Tagesordnung fest.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, bis spätestens zwei Monate vor der Bundesversammlung schriftlich Anträge beim Präsidium zu stellen. Das Präsidium prüft, ob die Anträge rechtzeitig eingegangen sind und leitet sie spätestens sechs Wochen vor der Bundesversammlung gesammelt den ordentlichen Mitgliedern des DSB zu. Die Anträge werden damit Bestandteil der von der Bundesversammlung zu genehmigenden Tagesordnung.
  3. Das Präsidium hat das Recht, schriftlich Anträge zu stellen. Sie müssen spätestens sechs Wochen vor der Bundesversammlung den ordentlichen Mitgliedern zugestellt werden.

§ 15 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus Mitgliedern durch Wahl und aus Mitgliedern aufgrund eines Amtes.

    Mitglieder durch Wahl sind:
    - der/die Präsident/in,
    - zwei Vizepräsidenten/innen
    - der/die Schatzmeister/in, und sein/ihre Stellvertreter/in,

    Mitglieder aufgrund eines Amtes sind:
    - der/die Vorsitzende des Länderrates
    - der/die Präsident/in des Deutschen Schwerhörigen Sportverbandes e.V.

  2. Die Mitglieder des Präsidiums durch Wahl werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Außerordentliche Mitglieder können nicht Mitglied im Präsidium sein. Das Präsidium bleibt bis zum Amtsantritt eines neu gewählten Präsidiums im Amt.
  3. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, beruft das Präsidium einen vorläufigen Nachfolger. Die Amtszeit für dieses berufene Präsidiumsmitglied endet mit der nächsten Bundesversammlung. Diese wählt für die restliche Amtszeit eine/n Nachfolger/in.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Präsident oder ein anderes vertretungsberechtigtes Präsidiumsmitglied i.S.d. § 26 BGB lädt das Präsidium unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zu Sitzungen ein. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung für das Präsidium.
  6. Das Präsidium hat u.a. folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte des DSB.
    • Abgabe von Rechenschaftsberichten gegenüber der Bundesversammlung über den Verband, einschließlich seiner Beteiligungen.
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entsprechend §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 3 dieser Satzung.
    • Vornahme von Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    • Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium.
  7. Das Präsidium kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten, sowie für besondere Aufgaben Referenten benennen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle sowie die Richtlinien für die Arbeit der Referate.
  8. Das Präsidium entscheidet über Ehrungen. Näheres regelt die Ordnung über Ehrungen und Ehrenzeichen.
  9. Die Beschlüsse des Präsidiums können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich erfolgen, wenn kein Mitglied des Präsidiums diesem Verfahren widerspricht und der Beschluss einstimmig gefasst wird.

§ 16 Die Rechnungsprüfer/innen

  1. Die Bundesversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen und eine/n stellvertretende/n Rechnungsprüfer/in für vier Jahre. Diese dürfen weder dem Präsidium oder von ihm berufenen Gremien angehören, noch Angestellte des DSB sein.
  2. Sie prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnungslegung des DSB und erstatten der Bundesversammlung über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht. Sie können jederzeit unvermutet die Kasse prüfen.

§ 17 Schlichtungsausschuss

  1. Zur Lösung von vereinsinternen Konflikten und Streitigkeiten bestellt die Bundesversammlung einen ständigen Schlichtungsausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertreter/innen.
  2. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sollen Mitglied eines ordentlichen Mitglieds (§5, Abs. 1a) des DSB sein. Sie werden alle vier Jahre von der Bundesversammlung gewählt.
  3. Der Schlichtungsausschuss kann jederzeit von einem Organ des Bundesverbandes, von einem ordentlichen Mitglied oder von einem seiner Einzelmitglieder angerufen werden.
  4. Der ordentliche Rechtsweg darf erst beschritten werden, wenn in gleicher Sache ein Schlichtungsantrag gestellt wurde und der Schlichtungsausschuss diesen abgelehnt hat.
  5. Das Nähere regelt eine von der Bundesversammlung zu beschließende Schlichtungsordnung.

§18 Der Länderrat

  1. Die Landesverbände sowie je ein Ortsverein der Stadtstaaten ohne Landesverband, die im DSB als ordentliche Mitglieder anerkannt sind, bilden den Länderrat. Jedes dieser ordentlichen Mitglieder wird durch seine/seinen Vorsitzende/n vertreten, im Verhinderungsfall durch seine/seinen bzw. ihren/ihre Stellvertreter-/in.
  2. Der Länderrat regelt seine Angelegenheiten selbstständig, wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Der Vorsitzende des Länderrates vertritt diesen im Präsidium. Im Verhinderungsfall wird er durch den Stellvertreter ersetzt. Beide haben volles Rede- und Stimmrecht.
  4. Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Länderrat diesem widerruflich Aufgaben aus seinem Bereich übertragen.
  5. Der Länderrat hat folgende Aufgaben und Rechte:
    1. Er berät das Präsidium in länderspezifischen Belangen.
    2. Das im Präsidium vertretene Mitglied hat u.a. die Aufgabe, die gegenseitige Information zwischen Präsidium und Länderrat sicherzustellen.
    3. Der/die Vorsitzende des Länderrates berichtet in der Bundesversammlung über die Arbeit des Länderrates.

§ 19 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Präsidiums, der Bundesversammlung, des Länderrates ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

§ 20 Beschlussfassung

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt werden, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Abstimmungen erfolgen durch Heben der Stimmkarten. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen ist auch ohne Antrag geheim abzustimmen, wenn mehr als eine Person kandidiert.
  3. Für einen Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine zweidrittel Mehrheit, für einen Beschluss, den DSB aufzulösen, eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des DSB können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Bundesversammlung gefasst werden.

 

§ 21 Protokolle

  1. Die in den Sitzungen des Präsidiums, der Bundesversammlung, des Länderrates gefassten Beschlüsse sind in Beschlussprotokollen niederzulegen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  2. Die Protokolle von Bundesversammlungen sind allen Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten zu übersenden.

§ 22 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Deutschen Schwerhörigenbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Margarethe v. Witzleben Gemeinschaftsstiftung (anerkannte Stiftung nach § 80 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1997 (GVBI.S.674) AZ: 3416/607-II.2-), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Bundesversammlung vom20.10.2018 mit der Eintragung beim zuständigen Registergericht in Kraft (AG Charlottenburg von Berlin).

 

Update: 25. Januar 2019

Ansprechpartner:
Dr. Matthias Müller
matthias.mueller(@)schwerhoerigen-netz.de
Update: 5. Mai 2020