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Deutscher Schwerhörigenbund e. V.

Wann braucht man Schriftdolmetscher?

Beim Schriftdolmetschen wird das gesprochene Wort wortwörtlich oder inhaltlich zusammengefasst aufgeschrieben, so dass der hörbehinderte Mensch zeitgleich oder nach Beendigung des Gesprochenen vom Blatt, von der Leinwand (mit Overheadprojektor oder Beamer) oder vom Monitor mitlesen kann.

Beim Simultanschriftdolmetschen wird wortwörtlich und fast zeitgleich mitgeschrieben. Die Anzeige erfolgt über einen Monitor oder mittels eines Beamers auf einer Leinwand, so dass die Mitschrift unmittelbar vom Betroffenen mitgelesen werden kann.

In Abhängigkeit vom Grad der Hörschädigung, der Geschichte und der Ursache der Hörbehinderung und dem individuellen, sozialen Status haben Hörbehinderte (Gehörlose, Schwerhörige und Ertaubte) ganz unterschiedliche Bedürfnisse in der Kommunikation. Deshalb benötigen sie unterschiedliche Kommunikationshilfen, die je nach der gegebenen Situation zum Teil nebeneinander Verwendung finden müssen. Was für den einen Hörbehinderten zum Verstehen richtig und wichtig ist, kann für den anderen ungeeignet sein.

Da die Gehörlosen von Geburt an taub sind oder ihr Gehör vor dem Spracherwerb verloren haben, sind sie nicht oder nicht in dem Maße lautsprachkompetent wie die Schwerhörigen und Ertaubten. Sie haben mit der Deutschen Gebärdensprache eine eigene Sprache mit eigenständiger Grammatik. Sie brauchen Gebärdensprachdolmetscher.

Schwerhörige und Ertaubte kennen und können die Lautsprache. Sie hören die Sprache aber verzerrt, d.h. sie haben kein akustisches Sprachverstehen. Hörgeräte dienen zur Verstärkung der Lautstärke, machen Sprache aber im Allgemeinen nicht verständlicher. Deshalb ist die Kommunikation in jeder Situation auf andere Weise behindert.

Sie brauchen andere Hilfen als die Gehörlosen, technische Hilfsmittel und Schriftdolmetscher. Damit ist die Verständigung am Besten gewährleistet.

Gerade da die Bedürfnisse der Hörbehinderten so unterschiedlich sind, kommt es wirklich auf den Einzelfall an. Die gesetzlichen Grundlagen berücksichtigen diese individuellen Bedürfnisse und räumen den hörbehinderten Menschen ausdrücklich ein Wunsch- und Wahlrecht bei den für sie geeigneten Kommunikationshilfsmitteln ein.

Die Rechtsgrundlagen dafür sind festgeschrieben in:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) IX;
  • Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG);
  • Kommunikationshilfeverordnung (KHV).

Diese gesetzlichen Grundlagen sollen es dem hörbehinderten Menschen ermöglichen, am Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zählen ausdrücklich Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt. So heißt es in § 57 SGB IX: "Bedürfen hörbehinderte Menschen oder Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet". Sie können die entsprechenden Kommunikationshilfen und deren Bezahlung beanspruchen:

  • in Beruf und Berufsausbildung. In der Begründung zum SGB IX heißt es: "Besonders betroffenen Schwerbehinderten sollen ausbildungs- oder berufsbegleitende persönliche Hilfen zur Verfügung stehen". Das Integrationsamt gewährt auf Antrag Hilfen bei:
    • Ausbildung, mündliche Prüfung;
    • Bewerbungsgesprächen;
    • Gestaltung des Arbeitsplatzes;
    • Besprechungen am Arbeitsplatz, Sitzungen, Konferenzen;
    • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
  • beim Arzt und im Krankenhaus bei Beratungen, Untersuchungen und Behandlungen. Die Kosten für Kommunikationshilfen (Dolmetscher) müssen von den dafür zuständigen Leistungsträgern (Krankenkassen, Beihilfestellen) übernommen werden.
  • bei den Rehabilitationsträgern;
  • bei Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung;
  • bei Gerichtsverhandlungen (Arbeitsgerichte). Das Gericht darf keine Kosten für den Dolmetschdienst entheben.

Das bedeutet: Sobald hörbehinderte Menschen in den oben genanten Fällen sich beraten, behandeln oder unterstützen lassen wollen, haben sie das Recht, zur Absicherung der Kommunikation diejenigen Kommunikationshilfen in Anspruch zu nehmen, die sie brauchen. Sie haben also ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen für sie in Betracht kommenden Kommunikationshilfen. Sie haben ebenso das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Sie müssen der Dienststelle mitteilen, welche Kommunikationshilfe sie wünschen. Es ist aber vorab zu klären, ob es z.B. bei dem Rehabilitationsträger oder dem Arzt bereits Mitarbeiter gibt, die dolmetschen können und wer den Dolmetschdienst bestellt und bezahlt.

Welche Hilfen zum Verstehen und Kommunizieren gibt es?

  • Absehen vom Mund. Voraussetzungen sind gute Beleuchtung, bedarfsgerechte Platzierung der Gesprächspartner, möglichst ruhige Raumverhältnisse ohne optische Störungen, eine Sprechweise, die sich auf den Hörbehinderten einstellt.
  • Sprachpflegekurse, Hörtraining und andere Rehabilitationsmaßnahmen.
  • Technische Hilfen:
    • Für Schwerhörige: Hörgeräte und Zusatzgeräte;
    • Für Schwerhörige und Ertaubte: Akustische und visuelle Hilfsmittel z.B. am Arbeitsplatz, bei Konferenzen usw.
  • Personelle Assistenz (Kommunikationshelfer):
    • Dolmetscher/innen aller Art;
    • Kommunikationsassistent/in.

Welche Kommunikationshelfer gibt es?

  • Gebärdensprachdolmetscher. Hier ist zu unterscheiden zwischen Dolmetschern der Deutschen Gebärdensprache (DGS), die vor allem Gehörlose beherrschen, und den Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG), die von den Schwerhörigen und Ertaubten erlernt werden, die lautsprachkompetent sind. Nicht alle Schwerhörigen und Ertaubten sind jedoch in der Lage, die Lautsprachbegleitenden Gebärden zu erlernen.
  • Schriftdolmetscher.
  • Beim Oraldolmetschen werden die Kommunikationsinhalte simultan mit deutlichem Mundbild wiederholt.
  • Bildtelefon-Dolmetscher/innen: die Nutzung eines Bildtelefons ist Voraussetzung zur Vermittlung des Gesprochenen.
  • Der Kommunikationsassistent sorgt für die technische Ausstattung (Mikrofone, Höranlagen usw.) und deren Funktionieren und reicht z.B. bei Konferenzen das Mikrofon herum.

Irmgard Schauffler
März 2003