Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung können aufgrund ihrer Kommunikationsbeeinträchtigung Schriftdolmetscher und andere Dolmetschleistungen (z.B. Taubblindenassistenz etc.) bei stationären Aufenthalten im Krankenhaus in Anspruch nehmen.
Zukünftig werden Dolmetschkosten bei stationären Krankenhausaufenthalten genau wie bei ambulanten Behandlungen nicht mehr von den Krankenhäusern übernommen, sondern von den Krankenkassen.
Hierbei wird nun gewährleistet, dass der hörbehinderte Patient sein Wunsch- und Wahlrecht bzgl. der Art der Dolmetschleistung in Anspruch nehmen kann.