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Deutscher Schwerhörigenbund e. V.

Wenn Krankenkassen Fristen versäumen

Der erste Senat des Bundessozialgerichtes hat am 7. November 2017 die Entscheidung getroffen, dass Krankenkassen Leistungen im Wege der fingierten Genehmigung zu erbringen/ erstatten haben, wenn sie die Frist des § 13 Abs. 3a SGB V versäumt haben. Das bedeutet: Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag, können die Versicherten die Leistung kraft fingierter Genehmigung verlangen, ohne sie sich erst auf eigene Kosten zu beschaffen