Der erste Senat des Bundessozialgerichtes hat am 7. November 2017 die Entscheidung getroffen, dass Krankenkassen Leistungen im Wege der fingierten Genehmigung zu erbringen/ erstatten haben, wenn sie die Frist des § 13 Abs. 3a SGB V versäumt haben. Das bedeutet: Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag, können die Versicherten die Leistung kraft fingierter Genehmigung verlangen, ohne sie sich erst auf eigene Kosten zu beschaffen