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Deutscher Schwerhörigenbund e. V.

Festbetrag für an Taubheit grenzend Schwerhörige ab 01.03.2012

Der gesonderte Festbetrag für an Taubheit grenzend Schwerhörige tritt am 01.03.2012 in Kraft. Für mittel- und hochgradig schwerhörige Patienten gilt der bundeseinheitliche Festbetrag von 421,28 Euro unverändert weiter. Der Einstufung wird eine Definition der Word Health Organisation (WHO) zugrunde gelegt. Als an Taubheit grenzend schwerhörig gilt, wer die Voraussetzungen der Stufe 4 erfüllt.

Der neue Festbetrag für die Versorgung von an Taubheit grenzenden Versicherten beträgt netto 786,86 Euro. Das entspricht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer 841,94 Euro. Somit ist der neue Festbetrag etwa doppelt so hoch wie der derzeitige Festbetrag für mittel- und hochgradig Schwerhörige. Für das zweite Hörgerät bei beidohriger Versorgung wird ebenfalls ein Abschlag von 20% festgesetzt.

Die Hörgeräte, die Ihnen der Akustiker anbietet, müssen mindestens über die technischen Merkmale Digitaltechnik, Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle), Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung, mindestens drei Hörprogramme sowie einer Verstärkungsleistung von mindestens 75 dB verfügen.

Bitte achten Sie darauf, dass die Hörgeräte auch eine Induktionsspule haben, auch wenn dies seitens der Festbetragsbeschreibung nicht zwingend vorgesehen ist. Außerdem sollten sie darauf achten, dass die Hörgeräte einen Audioeingang haben, damit Sie ggf. Zusatzgeräte (wie z.B. Übertragungsanlagen) anschließen können.

Für die Anpassung eines Hörgeräts ist ein Arbeitsaufwand des Akustikers von 461 Minuten (7 Stunden und 41 Minuten) eingerechnet. Der 6-jährige Nachversorgungszeitraum ist im Festbetrag nicht enthalten und muss daher separat bei Inanspruchnahme einer Nachversorgungsdienstleistung oder pauschal über Versorgungsverträge mit den Krankenkassen abgerechnet werden.

Das neue Festbetragsgruppensystem wurde am 01.02.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 01.03.2012 in Kraft.

Der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. ist mit den Festbeträgen nicht einverstanden, weil die Festsetzung mit dem BSG-Urteil vom 17.12.2009 Az. B 3 KR 20/08 R nicht vereinbar ist.

  1. Die Höhe des Festbetrags reicht für an Taubheit grenzend Schwerhörige nicht aus. Im o.g. BSG-Urteil wird darauf hingewiesen, dass selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit mindestens 1000 Euro pro Gerät notwendig sind, um den Versicherten angemessen zu versorgen.
  2. Der eingerechnete Arbeitsaufwand des Akustikers von 461 Minuten ist für an Taubheit grenzend Schwerhörige viel zu niedrig angesetzt. In diesen 7 Stunden und 41 Minuten sollen mindestens drei verschiedene Hörgeräte mit jeweils drei Hörprogrammen vergleichend angepasst werden. Dazu gehört eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Beratung des Patienten, zwischendurch immer wieder Messungen und Tests bis zur endgültigen Entscheidung.
  3. Der Abschlag von 20% für das zweite Hörgerät bei einer beidseitigen Versorgung ist rechtswidrig. Der Festbetrag wird jeweils für eine Hörhilfe in einfacher Stückzahl festgelegt.
  4. Die in der Festbetragsdefinition genannten Ausstattungskomponenten reichen nicht aus. Für den Personenkreis der an Taubheit grenzend Schwerhörigen muss im Hörgerät zwingend eine Induktionsspule zusätzlich zu den drei Hörprogrammen vorhanden sein und ein Audioeingang zum Anschluss von Zusatzgeräten (wie z.B. Übertragungsanlagen). Darüber hinaus muss es möglich sein, zwischen den unterschiedlichen Programmen leicht manuell umzuschalten. Dafür ist ein externes Bedienelement (Fernbedienung) unverzichtbar.

Das neue Festbetragsgruppensystem wird daher rechtlich überprüft werden müssen.

Update: 09.09.2013